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Nachhaltigkeitsberichtsgesetz – neue Berichtspflichten für Unternehmen in Österreich

Nachhaltigkeitsberichtsgesetz – neue Berichtspflichten für Unternehmen in Österreich

Am 19.02.26 ist das neue Nachhaltigkeitsberichtsgesetz (NaBeG) in Kraft getreten. Es wurde vom Nationalrat am 21. Jänner 2026 beschlossen und ist das zentrale Umsetzungsgesetz der EU‑Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) in Österreich. Es erweitert deutlich die bisherigen Pflichten zur nichtfinanziellen Berichterstattung.

Worum es beim NaBeG geht

Mit dem NaBeG wird die EU‑Richtlinie (EU) 2022/2464 zur Nachhaltigkeitsberichterstattung überwiegend im Unternehmensgesetzbuch (UGB) verankert. Unternehmen müssen künftig umfassend und nach einheitlichen EU‑Standards über Umwelt‑, Sozial‑ und Governance-Themen berichten. Inhaltlich geht es um Themen wie Klima- und Umweltauswirkungen, Arbeitnehmerbelange, Achtung der Menschenrechte, Korruptionsbekämpfung und die Rolle der Unternehmensführung. Die Berichte sind digital einzureichen und müssen durch unabhängige Prüferinnen und Prüfer ähnlich streng wie der Jahresabschluss geprüft werden.

Die Berichtspflichten gelten grundsätzlich für Geschäftsjahre, die ab dem 1. Jänner 2024 beginnen, wobei einzelne Bestimmungen gestaffelt in Kraft treten. Für Unternehmen mit bis zu 450 Millionen Euro Umsatz oder bis zu 1.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind Erleichterungen und Übergangsregelungen vorgesehen.

Welche Unternehmen betroffen sind

Das NaBeG löst das bisherige Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetz (NaDiVeG) ab und weitet den Anwendungsbereich aus. Erfasst werden große Kapitalgesellschaften sowie kleine und mittlere Unternehmen, wenn sie kapitalmarktorientiert sind. Zusätzlich werden bestimmte Tochterunternehmen und inländische Zweigniederlassungen von großen Drittstaatenunternehmen in die Berichtspflicht einbezogen, ergänzt durch ein eigenes Drittlandunternehmen-Berichterstattungsgesetz (DriBeG) ab Geschäftsjahren ab 1. Jänner 2028. Durch die auf EU‑Ebene angehobenen Schwellenwerte liegt der Fokus jedoch vor allem auf sehr großen Unternehmen mit mindestens 1.000 Mitarbeitenden und einem Jahresumsatz von über 450 Millionen Euro.

Was das für Unternehmen bedeutet

Für betroffene Unternehmen wird Nachhaltigkeitsberichterstattung vom „nice to have“ zu einer rechtlich verbindlichen, geprüften und strategisch relevanten Pflicht. Sie müssen Datenstrukturen, Verantwortlichkeiten und Prozesse so aufbauen, dass Nachhaltigkeitsinformationen genauso verlässlich und prüfbar sind wie die Finanzberichterstattung. Gleichzeitig eröffnet die einheitliche, vergleichbare Berichterstattung die Chance, Nachhaltigkeitsleistung gegenüber Banken, Investorinnen und Geschäftspartnern transparent darzustellen und Wettbewerbsvorteile zu nutzen.

Bedeutung für kleine und mittlere Unternehmen (KMU)

Klassische Klein- und Mittelbetriebe, die nicht an der Börse notieren und auch keine Unternehmen von öffentlichem Interesse sind, sind vorerst vom NaBeG nicht direkt betroffen. Aber der indirekte Druck wird steigen: große, berichtspflichtige Unternehmen werden zunehmend ESG-Informationen von KMU’s, die zu ihrer Wertschöpfungskette gehören, abfragen, also hinsichtlich Umwelt-, Sozialstandards und Unternehmensführung (Environmental, Social, Governance).

Deshalb lohnt es sich, wenn KMU’s zeitgerecht beginnen, einfache Strukturen für eine Datenerhebung, adäquate Kennzahlen und eine schlanke Nachhaltigkeitsdokumentation aufzubauen – auch wenn noch keine formale Pflicht dazu besteht. Es ist davon auszugehen, dass in den nächsten Jahren der Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen stark ausgeweitet wird und so ein aussagekräftiges ESG-Berichtswesen auch für KMU’s immer mehr zum Wettbewerbsfaktor wird.

Die Grafik wurde inspiriert von Freepik

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