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neue Trinkgeldpauschalen ab 2026

Trinkgeldpauschalen

In Österreich gelten Trinkgelder als eigene Einkunftsquelle mit besonderer steuer- und arbeitsrechtlicher Behandlung. Gerade in der Gastronomie, Hotellerie und im Dienstleistungsbereich sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Grundregeln kennen, um Vorteile zu nutzen und Risiken zu vermeiden.

Steuerrechtliche Behandlung

Freiwillige, ortsübliche Trinkgelder, die von Dritten anlässlich einer Arbeitsleistung zusätzlich zum geschuldeten Rechnungsbetrag bezahlt werden, sind einkommensteuerfrei (§ 3 Abs. 1 Z 16a EStG). Unerheblich ist dabei, ob das Trinkgeld bar, per Karte oder über ein Verteilsystem an die Mitarbeiter*innen gelangt. Wird ein Mindest- oder Fixbetrag an Trinkgeld vertraglich zugesichert (z.B. Bedienzuschlag), verliert dieser Betrag den Trinkgeldcharakter und ist voll lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.
Sozialversicherungsrechtlich zählen Trinkgelder grundsätzlich zur Beitragsgrundlage, solange sie im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen und dem Arbeitnehmer zufließen. Weil eine exakte Erfassung in der Praxis schwierig ist, kommen insbesondere im Hotel- und Gastgewerbe pauschale Trinkgeldbeträge zur Anwendung, die fix der Beitragsgrundlage zugerechnet werden.

Arbeitsrechtliche Einordnung

Arbeitsrechtlich sind freiwillige Trinkgelder von KundInnen kein Bestandteil des geschuldeten Entgelts und daher grundsätzlich nicht in Berechnungen wie Urlaubsentgelt oder Entgeltfortzahlung einzubeziehen. Eine Ausnahme besteht, wenn Arbeitgeber vertraglich eine bestimmte Trinkgeldhöhe garantieren oder Differenzen zuschießen, dann werden diese Beträge als reguläres Entgelt qualifiziert. Für die Verteilung von Trinkgeldern im Betrieb (z.B. zwischen Service und Küche) ist eine ausdrückliche Vereinbarung nötig; eine einseitige Anordnung durch den Arbeitgeber ist unzulässig.

Aktuelle Entwicklungen

Mit 1. Jänner 2026 gelten im Hotel- und Gastgewerbe erstmals österreichweit einheitliche Trinkgeldpauschalen der ÖGK. Damit werden neun unterschiedliche Landesregelungen abgelöst, was für Betriebe und Beschäftigte deutlich mehr Rechtssicherheit bringt. Das System bleibt dabei zweigleisig: Trinkgelder sind weiterhin einkommensteuerfrei, für die Sozialversicherung gelten jedoch pauschale Bemessungsgrundlagen.
Die ÖGK unterscheidet Pauschalen für MitarbeiterInnen mit und ohne Inkasso, die schrittweise angehoben werden. 2026 beträgt die monatliche Pauschale für MitarbeiterInnen mit Inkasso 65 Euro, für MitarbeiterInnen ohne Inkasso 45 Euro; bis 2028 steigen diese Beträge auf 100 bzw. 50 Euro, ab 2029 greift eine jährliche Valorisierung. Das tatsächlich erhaltene Trinkgeld spielt für die Höhe der SV-Beiträge grundsätzlich keine Rolle mehr, solange die Pauschale korrekt angewendet wird. Nachforderungen der ÖGK wegen „zu hoher“ Trinkgelder sind damit ausgeschlossen, frühere landesrechtliche Ansprüche sind zudem gesetzlich verjährt.
Für Teilzeitkräfte und DienstnehmerInnen mit schwankenden Arbeitszeiten werden die Pauschalen aliquot berechnet und kaufmännisch gerundet. Bei längeren Abwesenheiten von mehr als einem Monat (z.B. Karenz, längerer Krankenstand) entfällt die Pauschale, während kürzere Unterbrechungen den Anspruch unberührt lassen. Neu geregelt ist auch der Umgang mit Verteilungssystemen: Diese sind steuer- und sozialversicherungsrechtlich abgesichert, sofern Transparenz- und Dokumentationspflichten eingehalten werden. Ergänzend gibt es eine Opting-out-Möglichkeit für Mitarbeiter*innen, deren tatsächliche Trinkgelder die Hälfte der Pauschale deutlich unterschreiten, damit sie nicht übermäßig belastet werden.

Die Grafik wurde inspiriert von Vecteezy

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